Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »bbuildsupnepal«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz: »e.V.«
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die internationale Förderung der Entwicklungszusammenarbeit insbesondere des baulichen und geistigen Wiederaufbaus des zerstörten Nepals durch das Erdbeben 2015.

    Der Satzungszweck wird vor allem durch den Einsatz von Beiträgen, Zuwendungen, Zuschüssen, Fundraising Kampagnen oder sonstigen Zuwendungen verwirklicht. Diese Mittel werden für die Finanzierung der jeweiligen Projekte wie zum Beispiel den Bau eines Kinderheims für »Women and Children Service Center Nepal« und anderen relevanten Projekten in Zusammenarbeit mit der komplementären NGO in Kathmandu, Nepal eingesetzt.

    Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht insbesondere durch eine Online- Plattform zur Informationsbereitstellung für bestehende oder potentielle Mitglieder, Presse-Akteure, Unternehmungen, andere Organisationen und Interessenten.

    Weitere Mittel zur Erreichung der Ziele sind Treffen und Informationsveranstaltungen sowie Angebote der Teilnahme.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. Fördermitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
  4. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht im Verein.
  5. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht im Verein.
  6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie werden durch die Mitgliederversammlung als solche ernannt werden.
  7. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere durch den Vorstand gewährt werden bei längeren Abwesenheiten oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer ist auf drei Jahre befristet. Der Widerruf der Wahl ist auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränkt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vorstandsmitglied die ihm übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausübt, namentlich bei groben Pflichtverletzungen oder bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Antritt ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen bestellt werden, die
    1. ordentliches Mitglied / Ehrenmitglied des Vereins sind,
    2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    3. in Deutschland zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung berechtigt sind.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich per E-Mail oder Post, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB anwesend sind. Die Anwesenheit kann alternativ durch ein zur persönlichen Identifikation geeignetes digitales Medium (z.B. zugangsbeschränkte Online-Video-Konferenz) erfolgen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der ersten Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme – ausgenommen ein Fördermitglied.
  2. Die Anwesenheit kann aufgrund der internationalen Ausrichtung des Vereins alternativ durch ein zur persönlichen Identifikation geeignetes digitales Medium erfolgen. (z.B. zugangsbeschränkte Online-Video-Konferenz).
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. § 8 Nr. 2 bleibt unberührt.
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    6. Genehmigung des Jahresabschlusses.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per E-Mail oder Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es über die vom Mitglied gewählte Benachrichtigungsmethode und an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist beizufügen.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  3. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Punkte ergänzt werden soll. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der ursprünglichen Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 Nr. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

§ 16 Mehrsprachigkeit / Internationalisierung

  1. Deutsch ist die Sprache des Vereins mit deutschen Behörden und Gerichten; im Übrigen ist die Vereinssprache Englisch.
  2. Bei Auslegungsfragen und Streitigkeiten übersetzter Dokumente gilt ausschließlich die Deutsche Fassung.

§ 17 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
%d Bloggern gefällt das: